![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|
Gefahrgut2000
ADR 2009: 
Neue Klassifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften
für umweltgefährdende Stoffe
|
Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes
2.2.9.1.10 entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, sind je nach Fall der UN-Nummer 3077 oder der UN-Nummer 3082 zuzuordnen |
|||||
|
Die Kriterien finden sich im neuen Kapitel 2.2.9.1.10 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
Dieses ist gegliedert in:
|
|||||
|
Besondere Vorschriften für die Versandstück-Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen:
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen dauerhaft mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Die Größe muss 100mm × 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können. |
|||||
|
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Placards)
Wenn das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. |
|||||
|
Kennzeichen für Versandstücke Format: 10cm x 10cm |
|||||
|
Kennzeichen für Container etc. Format: 25cm x 25cm |
|||||